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   OVG Berlin-Brandenburg, 05.08.2011 - 11 N 8.08   

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https://dejure.org/2011,28135
OVG Berlin-Brandenburg, 05.08.2011 - 11 N 8.08 (https://dejure.org/2011,28135)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05.08.2011 - 11 N 8.08 (https://dejure.org/2011,28135)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05. August 2011 - 11 N 8.08 (https://dejure.org/2011,28135)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Abwägung der Interessen des Waldbesitzers und der öffentlichen Interessen der Allgemeinheit bei einer Waldumwandlungsgenehmigung ; subjektiv-rechtlicher Schutz der Interessen benachbarter Waldbesitzer

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 8 Abs 2 WaldG BE, § 113 Abs 1 S 1 VwGO
    Waldumwandlungsgenehmigung; Abwägung der Interessen des Waldbesitzers und der öffentlichen Interessen der Allgemeinheit; kein subjektiv-rechtlicher Schutz der Interessen benachbarter Waldbesitzer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • VG Düsseldorf, 22.10.2021 - 17 L 1475/21

    Teile des Osterholzer Waldes dürfen für Erweiterung der Halde Oetelshofen gerodet

    Es fehlt insoweit bereits an einer Rügebefugnis, da es sich nicht um drittschützende Vorschriften handelt, vgl. zu § 9 BWaldG sowie dem brandenburgischen Landesrecht OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. August 2011 - OVG 11 N 8.08 -, juris Rn. 7.

    Einen aus der Allgemeinheit hervorgehobenen besonders geschützten Personenkreis, dem der Antragsteller angehören könnte, etwa in der Nähe des umzuwandelnden Waldes Wohnende, sieht § 9 BWaldG nicht vor, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. August 2011 - OVG 11 N 8.08 -, juris Rn. 7.

  • VG Düsseldorf, 22.10.2021 - 17 L 1720/21

    Teile des Osterholzer Waldes dürfen für Erweiterung der Halde Oetelshofen gerodet

    Es fehlt insoweit bereits an einer Rügebefugnis, da es sich nicht um drittschützende Vorschriften handelt, vgl. zu § 9 BWaldG sowie dem brandenburgischen Landesrecht OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. August 2011 - OVG 11 N 8.08 -, juris Rn. 7.

    Einen aus der Allgemeinheit hervorgehobenen besonders geschützten Personenkreis, dem der Antragsteller angehören könnte, etwa in der Nähe des umzuwandelnden Waldes Wohnende, sieht § 9 BWaldG nicht vor, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. August 2011 - OVG 11 N 8.08 -, juris Rn. 7.

  • VG Berlin, 09.03.2017 - 13 L 102.17

    Flüchtlingsunterkunft in Lankwitz darf gebaut werden

    Soweit die Ausnahmeentscheidung (§§ 31 Abs. 1 und 246 Abs. 11 BauGB) nach § 6 Abs. 1 Satz 4 LWaldG die Waldumwandlungsgenehmigung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 LWaldG) ersetzt, können die Antragsteller sich nicht auf - unterstellte - Fehler bei der Umwandlung berufen, denn bereits nach dem klaren Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 2 LWaldG sind bei der Abwägungsentscheidung nur die privaten Interessen der Waldbesitzer, nicht aber der interessierten Grundstücksnachbarn des Waldgrundstücks zu berücksichtigten (vgl. OVG Bln-Bdb, B. v. 05.08.2011 - 11 N 8.08 - juris Rn. 7 zum wortgleichen § 8 Abs. 2 Satz 1 LWaldG BB; Endres, in: Kolodziejcok/Recken/Apfel-bacher/Iven, Naturschutz, Landschaftspflege und einschlägige Regelungen des Jagd- und Forstrechts, § 9 BWaldG Rn. 17 und VGH BW, Urt. v. 29.05.1995 - 5 S 1537.94 - juris Rn. 35 zum wortgleichen § 9 II WaldG).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2014 - 2 A 2276/13

    Erteilung einer Baugenehmigung für das Abstellen von Wohnmobilen zur gewerblichen

    vgl. VG Köln, Urteil vom 3. Juli 2012 - 14 K 7343/09 -, juris Rn. 28 ff.; siehe zu dem Abwägungserfordernis zwischen öffentlichem und privatem Interesse auch OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 5. August 2011 - OVG 11 N 8.08 -, juris Rn. 7 ff.
  • OVG Hamburg, 21.12.2022 - 2 Es 2/22

    Einstweilige Rechtsschutzanträge gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan

    Dies wiederum könnten die Antragsteller mangels einer drittschützenden Wirkung der letztgenannten Vorschrift nicht abwehren (vgl. zum Bundes- bzw. entsprechenden Landesrecht OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5.8.2011, OVG 11 N 8.08, juris Rn. 7 m.w.N.; VGH Mannheim, Urt. v. 29.6.1995, 5 S 1537/94, juris Rn. 35; Enders, BWaldG, 2. Aufl. 2022, § 2 Rn. 20).
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